GI Aktuell Juni 2018
Der Anwalt, der einen Geschädigten in einem Haftungsprozess wegen eines Millionenschadens vertritt, kann die Prämie für eine zusätzlich abgeschlossene höhere Berufshaftpflichtversicherung als Kostenerstattung weder vom Gegner noch vom Mandanten verlangen. Prämien für Haftpflichtversicherungen bis zur Deckungssumme von 30 Mio. EUR gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten. Der BGH stellt fest, dass der Anwalt bei Mandatsannahme eine Vergütungsvereinbarung hätte treffen müssen. Der BGH zeigt Haftungsgefahren des Steuerberaters/Anwalts nach dessen Auftragserledigung auf.